Baden-Württemberg · 16-Länder-Arbeitsstand

Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.

Baden-Württemberg erhält eine eigenständige positive Statusnorm. Der bestehende Artikel 2 bleibt unverändert; die Rechte der natürlichen Mitwelt werden in einem neuen selbständigen Dritten Hauptteil verankert.

1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?

Neuer Dritter Hauptteil · Artikel 84a

Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.

Weg zur Verfassungsänderung: Für die Verfassungsänderung ist Art. 64 der Landesverfassung maßgeblich. Die Änderungsnorm wurde im aktuellen Primärquellenabgleich verifiziert.

Dritter Hauptteil Rechte der natürlichen Mitwelt

Artikel 84a Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände achten und schützen diese Rechte.

2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?

Funktionsziel vor Rechtsform.

Die baden-württembergische Verfassung übernimmt die Grundrechte des Grundgesetzes bereits in ihr Landesrecht. Eine zusätzliche allgemeine Freiheitsregel würde diesen bestehenden Schutz unnötig verdoppeln. Deshalb wird die Eigenrechtsanerkennung nicht in Artikel 2 hineingeschrieben, sondern als eigene Verfassungskategorie nach dem Zweiten Hauptteil verankert.

Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.

3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?

So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.

Artikel 2 und die bestehende Grundrechtsordnung bleiben unverändert. Neu entsteht ein Dritter Hauptteil mit Artikel 84a. Dort wird unmittelbar ausgesprochen, dass die natürliche Mitwelt eigene Rechte hat und dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände diese Rechte achten und schützen.

Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.

4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?

Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.

Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.

Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Systemische Grenze

Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.

Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.

Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.