Brandenburg · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Brandenburg ergänzt Artikel 10 ohne künstliche Absatzangabe. Die Rechte der natürlichen Mitwelt werden in die bestehende Freiheitsschranke aufgenommen.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Artikel 10 der Verfassung des Landes Brandenburg
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag knüpft an eine bestehende Freiheitsregel der Landesverfassung an und ergänzt dort ausdrücklich die Rechte der natürlichen Mitwelt.
Weg zur Verfassungsänderung: Art. 79 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 3: Die Verfassung unterscheidet einen parlamentarischen und einen volksgetragenen Änderungsweg; beide sind verfahrensrechtlich getrennt zu betrachten.
Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer und die Rechte der natürlichen Mitwelt verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Artikel 10 enthält bereits eine eigene brandenburgische Persönlichkeits- und Freiheitsregel mit einer ausdrücklichen Schranke durch die Rechte anderer. Diese Struktur kann den gemeinsamen Rechte-der-Mitwelt-Gedanken unmittelbar aufnehmen.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Die besondere brandenburgische Formulierung – einschließlich „Jede Person“ sowie des Verweises auf Verfassung und entsprechende Gesetze – bleibt unverändert. Ergänzt werden allein die Rechte der natürlichen Mitwelt neben den Rechten anderer.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
