Bremen · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Bremen nimmt die Rechte der natürlichen Mitwelt in die bestehende Rechtekollision der allgemeinen Freiheitsformel auf. Eine zusätzliche positive Statusnorm ist nicht Teil der führenden Fassung.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Artikel 3 Absatz 1 BremLV
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag knüpft an eine bestehende Freiheitsregel der Landesverfassung an und ergänzt dort ausdrücklich die Rechte der natürlichen Mitwelt.
Weg zur Verfassungsänderung: Art. 125 BremLV: Vorgesehen sind drei Lesungen, die verfassungsrechtliche Ausschussregel und eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Art. 3 ist nicht speziell referendumspflichtig geschützt.
Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer und die Rechte der natürlichen Mitwelt verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Bremen besitzt mit Artikel 3 Absatz 1 BremLV eine eigenständige Freiheits- und Gemeinwohlformel: Handlungen dürfen die Rechte anderer nicht verletzen. Genau diese vorhandene Rechtebeziehung ist die naheliegende Stelle, um auch die Rechte der natürlichen Mitwelt aufzunehmen.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Die bremische Struktur mit Freiheit, Rechten anderer und Gemeinwohl bleibt bestehen. Ergänzt werden ausschließlich die Rechte der natürlichen Mitwelt. Eine zusätzliche allgemeine Grundrechtsnorm oder ein neuer Rechtekatalog wird nicht geschaffen.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
