Hamburg · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Hamburg erhält eine selbständige positive Eigenrechtsnorm unmittelbar nach Artikel 3. Der bestehende Artikel 3 bleibt unverändert; der „ökologische Rechtsstaat“ ist keine führende 16-Länder-Fassung.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Neuer Artikel 3a
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.
Weg zur Verfassungsänderung: Art. 51: Erforderlich sind zwei übereinstimmende Beschlüsse mit mindestens 13 Tagen Abstand; jeweils müssen drei Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sein und zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Artikel 3a – Rechte der natürlichen Mitwelt Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Die Freie und Hansestadt Hamburg achtet und schützt diese Rechte.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Hamburg enthält in Artikel 3 keine bestehende allgemeine Freiheitsregel, an die sich der bayerische Ansatz ohne zusätzliche Konstruktion anschließen ließe. Deshalb wird die Eigenrechtsanerkennung als eigenständiger Artikel unmittelbar nach Artikel 3 verankert. So bleibt die vorhandene Staats- und Grundrechtsstruktur unangetastet.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Artikel 3 bleibt unverändert. Neu eingefügt wird Artikel 3a mit der klaren Aussage, dass die natürliche Mitwelt eigene Rechte hat und die Freie und Hansestadt Hamburg diese Rechte achtet und schützt. Der früher diskutierte Zusatz eines „ökologischen Rechtsstaats“ gehört nicht zu dieser Fassung.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
