Mecklenburg-Vorpommern · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Mecklenburg-Vorpommern verankert die Rechte der natürlichen Mitwelt im Ersten Abschnitt „Grundlagen“, nach Artikel 19 und vor Artikel 20. Die Prozess- und Rechtsschutzfrage bleibt davon getrennt.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Neuer IV. Unterabschnitt · Artikel 19a
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.
Weg zur Verfassungsänderung: Art. 56: Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Die materiellen Änderungsgrenzen zum Schutz der Menschenwürde und der Grundsätze des Art. 2 sind zu beachten.
IV. Unterabschnitt Rechte der natürlichen Mitwelt
Artikel 19a Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Land, Gemeinden und Kreise achten und schützen diese Rechte.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Mecklenburg-Vorpommern trennt in seinem Grundlagenabschnitt bereits Grundrechte und Staatsziele. Eine Eigenrechtsnorm innerhalb der Grundrechtsinkorporation würde eine zweite menschliche Freiheitsregel schaffen; innerhalb der Staatsziele drohte dagegen eine bloße Schutzgutlesart. Der Übergang nach den Staatszielen bietet deshalb eine eigenständige und klare Position.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Die bestehenden Grundrechte und Staatsziele bleiben unverändert. Nach Artikel 19 und vor Beginn der Staatsorganisation wird ein neuer Unterabschnitt mit Artikel 19a eingefügt. Er spricht der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zu und verpflichtet Land, Gemeinden und Kreise zu Achtung und Schutz.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
