Niedersachsen · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Niedersachsen ergänzt die Überschrift des Ersten Abschnitts um die Rechte der natürlichen Mitwelt und fügt nach Artikel 6d einen neuen Artikel 6e ein. Artikel 3 bleibt unverändert.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Erster Abschnitt · neuer Artikel 6e
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.
Weg zur Verfassungsänderung: Für die Verfassungsänderung sind Art. 46 und Art. 49 der Niedersächsischen Verfassung maßgeblich. Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus ihrem landesspezifischen Zusammenspiel.
Überschrift Erster Abschnitt Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte, Staatsziele und Rechte der natürlichen Mitwelt
Artikel 6e – Rechte der natürlichen Mitwelt Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Das Land, die Gemeinden und Landkreise achten und schützen diese Rechte.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Niedersachsen übernimmt die Grundrechte des Grundgesetzes bereits über Artikel 3. Eine weitere allgemeine Freiheitsnorm wäre deshalb eine unnötige Doppelung. Der Erste Abschnitt bündelt Grundlagen, Grundrechte und Staatsziele und bietet am Ende einen geeigneten Ort für eine eigenständige Rechtekategorie.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Artikel 3 bleibt unverändert. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird um die Rechte der natürlichen Mitwelt ergänzt und nach Artikel 6d ein neuer Artikel 6e eingefügt. Dort werden eigene Rechte der Mitwelt und die Achtungs- und Schutzpflicht des Landes und der kommunalen Ebenen ausdrücklich festgehalten.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
