Nordrhein-Westfalen · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Nordrhein-Westfalen schafft unmittelbar nach Artikel 29a und vor Artikel 30 eine selbständige positive Statusnorm. Die bestehende Grundrechtsinkorporation bleibt unverändert.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Neuer Artikel 29b
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.
Weg zur Verfassungsänderung: Art. 69: Erforderlich ist grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. Davon zu unterscheiden ist der gesonderte Volksentscheidungsweg für den dort geregelten Fall des Scheiterns im Landtag.
Artikel 29b Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände achten und schützen diese Rechte.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Nordrhein-Westfalen hat bereits eine Grundrechtsinkorporation und mit Artikel 29a einen objektiv-rechtlichen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Eigenrechte sollen weder als zweite menschliche Freiheitsnorm erscheinen noch im bestehenden Umweltschutzartikel zu einem bloßen Schutzgut werden. Deshalb wird eine eigene Bestimmung direkt im Anschluss an Artikel 29a gewählt.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Artikel 4 und Artikel 29a bleiben unverändert. Neu folgt Artikel 29b mit der ausdrücklichen Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt und einer Achtungs- und Schutzpflicht für Land, Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
