Rheinland-Pfalz · 16-Länder-Arbeitsstand

Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.

Rheinland-Pfalz ergänzt den VII. Abschnitt um die Rechte der natürlichen Mitwelt und fügt einen neuen Artikel 70a ein. Die bestehenden Artikel 1, 69 und 70 bleiben unverändert.

1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?

VII. Abschnitt · neuer Artikel 70a

Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.

Weg zur Verfassungsänderung: Für die Verfassungsänderung ist Art. 129 der Verfassung für Rheinland-Pfalz maßgeblich.

Titel VII. Abschnitt Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Rechte der natürlichen Mitwelt

Artikel 70a Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände achten und schützen diese Rechte.

2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?

Funktionsziel vor Rechtsform.

Rheinland-Pfalz besitzt in Artikel 1 eine historisch besondere, naturrechtlich geprägte Freiheitsarchitektur, die zudem besonders geschützt ist. Eine Änderung dieser Grundnorm wäre unnötig risikoreich. Zugleich gibt es mit dem Abschnitt über den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bereits einen sachlich passenden Verfassungsraum.

Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.

3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?

So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.

Artikel 1 sowie die bestehenden Artikel 69 und 70 bleiben materiell unverändert. Der VII. Abschnitt wird um die Rechte der natürlichen Mitwelt erweitert und erhält mit Artikel 70a eine eigenständige Rechtebestimmung. So wird aus dem vorhandenen Schutzraum keine bloße Staatszielverstärkung, sondern eine ausdrückliche Eigenrechtsanerkennung.

Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.

4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?

Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.

Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.

Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Systemische Grenze

Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.

Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.

Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.