Saarland · 16-Länder-Arbeitsstand

Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.

Das Saarland schafft einen neuen III. Hauptteil für die Rechte der natürlichen Mitwelt. Der bisherige III. Hauptteil mit Schluss- und Übergangsbestimmungen wird zum IV. Hauptteil; die Artikel 129 bis 133 bleiben inhaltlich unverändert.

1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?

Neuer III. Hauptteil · Artikel 128a

Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.

Weg zur Verfassungsänderung: Für die Verfassungsänderung ist Art. 101 der Verfassung des Saarlandes maßgeblich.

III. Hauptteil Rechte der natürlichen Mitwelt

Artikel 128a Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände achten und schützen diese Rechte.

2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?

Funktionsziel vor Rechtsform.

Das Saarland hat eine eigenständige menschliche Freiheits- und Grundrechtsarchitektur mit besonderem Bestandsschutz. Auch der vorhandene Umwelt- und Nachhaltigkeitsartikel ist als Staatsziel geprägt. Um weder die menschlichen Grundrechte zu verändern noch die Mitwelt-Rechte in einem Staatsziel aufgehen zu lassen, wird ein eigenständiger Hauptteil vorgeschlagen.

Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.

3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?

So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.

Die Artikel 125 bis 128 sind aufgehoben; der bisherige III. Hauptteil „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ beginnt mit Artikel 129. Der Vorschlag nutzt die freie Stelle davor für einen neuen III. Hauptteil mit Artikel 128a. Der bisherige III. Hauptteil wird dadurch zum IV. Hauptteil; seine Artikel bleiben inhaltlich unverändert.

Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.

4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?

Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.

Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.

Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Systemische Grenze

Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.

Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.

Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.