Sachsen · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.
Sachsen ergänzt die bestehende allgemeine Persönlichkeitsentfaltung in Artikel 15 um die Rechte der natürlichen Mitwelt. Der Eigenrechtsstatus wird ausschließlich relational aus der Schrankenformel gewonnen.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen
Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag knüpft an eine bestehende Freiheitsregel der Landesverfassung an und ergänzt dort ausdrücklich die Rechte der natürlichen Mitwelt.
Weg zur Verfassungsänderung: Für die Verfassungsänderung ist Art. 74 der Verfassung des Freistaates Sachsen maßgeblich.
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer und die Rechte der natürlichen Mitwelt verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Artikel 15 enthält bereits eine eigenständige sächsische Regel zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und nennt die Rechte anderer als Grenze. Deshalb ist keine neue Verfassungskategorie nötig; die vorhandene Struktur kann minimal weiterentwickelt werden.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Der geltende sächsische Wortlaut bleibt vollständig erhalten. Eingefügt werden ausschließlich die Rechte der natürlichen Mitwelt nach den Rechten anderer. Frühere Fassungen mit „Jeder“ oder „und die Freiheit alles zu tun“ wurden verworfen, weil sie den geltenden Landeswortlaut unnötig verändert hätten.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
