Sachsen · Vorarbeit vorhanden

Ein Textentwurf als Grundlage für die weitere Entwicklung.

Sachsen regelt die allgemeine Handlungsfreiheit eigenständig in Artikel 15. Der Entwurf entwickelt genau diese bestehende Grundrechtsnorm weiter und ergänzt die Rechte der natürlichen Mitwelt als zusätzliche Schranke.

Textentwurf

Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen

Für Sachsen liegt bereits ein konkreter Verfassungstext vor. Er schafft eine Grundlage, auf der die weitere rechtliche und politische Entwicklung aufbauen kann.

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und die Freiheit alles zu tun, soweit er nicht die Rechte anderer und die Rechte der natürlichen Mitwelt verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Weiterentwicklung

Aus Vorarbeit kann ein neuer Landesweg wachsen.

Der nächste Schritt verbindet den vorhandenen Entwurf mit der heutigen Verfassungslage, dem jeweiligen Verfahren direkter Demokratie und den Erfahrungen aus der Systemischen Rechtsentwicklung.

Dieser Entwurf verfolgt einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Ansatz. Rechte der Natur können je nach Rechtsordnung unterschiedlich ausgestaltet werden – etwa als Verfassungsrecht, Rechtspersönlichkeit oder institutionelle Vertretungsordnung.

Daraus kann ein tragfähiger Text mit passender Vertretung, institutioneller Einbindung und klarer Kampagnenstruktur entstehen.

Gemeinsam in den Ländern

Wir koordinieren und unterstützen die Landeswege.

Diese Webseite ist die gemeinsame Kampagnenzentrale für die Volksbegehren Rechte der Natur. Wir bündeln Vorarbeiten und Erfahrungen, unterstützen Initiativen in den Bundesländern bei der Weiterentwicklung ihrer Texte und Verfahren und verbinden Menschen, die vor Ort einen Landesweg aufbauen wollen.

Die konkrete Initiative entsteht im jeweiligen Bundesland. Wir sorgen dafür, dass Wissen, Materialien, Kontakte und Erfahrungen aus den anderen Ländern gemeinsam genutzt werden können.