Sachsen-Anhalt · 16-Länder-Arbeitsstand

Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.

Sachsen-Anhalt ergänzt die bestehende Schranke der freien Persönlichkeitsentfaltung um die Rechte der natürlichen Mitwelt. Die Rechtsträgerschaft bleibt relational formuliert.

1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?

Artikel 5 Absatz 1

Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag knüpft an eine bestehende Freiheitsregel der Landesverfassung an und ergänzt dort ausdrücklich die Rechte der natürlichen Mitwelt.

Weg zur Verfassungsänderung: Art. 78: Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Die materiellen Änderungsgrenzen der Art. 2 und 4 sind zu beachten.

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer und die Rechte der natürlichen Mitwelt verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?

Funktionsziel vor Rechtsform.

Sachsen-Anhalt besitzt mit Artikel 5 Absatz 1 eine eigenständige Freiheitsregel mit der Schranke der Rechte anderer. Zusätzlich verpflichtet die Verfassung den Rechtsstaat schon heute zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Deshalb kann die Eigenrechtsanerkennung ohne weiteren Strukturumbau direkt an der bestehenden Freiheitsnorm ansetzen.

Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.

3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?

So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.

Artikel 5 Absatz 1 bleibt in seinem geltenden Aufbau erhalten und wird nur um die Rechte der natürlichen Mitwelt ergänzt. Die bereits vorhandene ökologische Staatsgrundlage in Artikel 2 wird nicht verändert und dient lediglich als systematischer Kontext.

Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.

4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?

Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.

Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.

Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Systemische Grenze

Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.

Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.

Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.