Schleswig-Holstein · 16-Länder-Arbeitsstand

Ein verfassungsspezifisch hergeleiteter Entwurf für die weitere Prüfung.

Schleswig-Holstein fügt unmittelbar nach Artikel 11 eine ausdrückliche positive Eigenrechtsnorm ein. Artikel 3 und Artikel 11 bleiben unverändert.

1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?

Neuer Artikel 11a

Prüfstand: projektintern geprüft; eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag schafft eine eigenständige Verfassungsbestimmung, die der natürlichen Mitwelt eigene Rechte zuspricht.

Weg zur Verfassungsänderung: Art. 47 Abs. 2: Erforderlich ist entweder die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags oder die Zustimmung des Volkes nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 und 3. Bei einer Verfassungsänderung im Volksentscheid müssen zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen. Für Initiativen aus dem Volk gilt zusätzlich Art. 48 Abs. 1.

Artikel 11a – Rechte der natürlichen Mitwelt Die natürliche Mitwelt hat eigene Rechte. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung achten und schützen diese Rechte.

2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?

Funktionsziel vor Rechtsform.

Schleswig-Holstein übernimmt die Grundrechte des Grundgesetzes bereits über Artikel 3 und besitzt mit Artikel 11 zugleich einen eigenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Eine zweite allgemeine Freiheitsnorm wäre unnötig; eine bloße Ergänzung des Schutzartikels könnte die Eigenrechte dagegen als weiteres Schutzgut erscheinen lassen. Deshalb wird eine eigenständige Norm unmittelbar danach gewählt.

Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.

3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?

So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.

Artikel 3 und Artikel 11 bleiben unverändert. Neu eingefügt wird Artikel 11a. Er erkennt eigene Rechte der natürlichen Mitwelt an und bindet neben Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung an Achtung und Schutz dieser Rechte.

Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.

4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?

Projektintern geprüft – externe Gegenprüfung vorgesehen.

Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.

Diese interne Prüfung ist kein externes verfassungsrechtliches Gutachten. Eine zusätzliche externe bzw. universitäre Gegenprüfung ist vorgesehen.

Systemische Grenze

Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.

Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.

Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.