Bayern · 16-Länder-Arbeitsstand
Ein rechtswissenschaftlich begleiteter Ansatz in seiner heutigen Weiterentwicklung.
Bayern ist der historische und dogmatische Ausgangspunkt der 16-Länder-Architektur. Der geprüfte Entwurf ergänzt die bestehende Freiheits- und Schrankenformel ausdrücklich um die Rechte der natürlichen Mitwelt.
1 · Wo soll die Verfassung geändert werden?
Artikel 101 der Verfassung des Freistaates Bayern
Prüfstand: Der bayerische Ansatz wurde bereits rechtswissenschaftlich begleitet und veröffentlicht diskutiert. Die heutige Fassung entwickelt diese Linie weiter. Ihre endgültige verfassungsrechtliche Bewährungsprobe erfolgt im späteren Zulassungs- und Verfassungsänderungsverfahren.
Rechtlicher Ansatz: Der Vorschlag knüpft an eine bestehende Freiheitsregel der Landesverfassung an und ergänzt dort ausdrücklich die Rechte der natürlichen Mitwelt.
Weg zur Verfassungsänderung: Art. 75 BV: Eine Verfassungsänderung erfolgt durch Gesetz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landtags und anschließendem Volksentscheid. Landtagsbeschluss und Volksentscheid sind keine Alternativen, sondern beide erforderlich.
Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was den Rechten anderer und den Rechten der natürlichen Mitwelt nicht schadet.
2 · Warum ist gerade diese Stelle geeignet?
Funktionsziel vor Rechtsform.
Der geltende Artikel 101 BV arbeitet mit der Schadensformel „… alles zu tun, was anderen nicht schadet“. Der heutige Projekttext übernimmt damit nicht lediglich eine bereits bestehende Rechteformel, sondern vollzieht bewusst den dogmatischen Strukturwechsel zu einer parallelen Rechteformel mit den Rechten anderer und den Rechten der natürlichen Mitwelt. Die rechtswissenschaftlich begleitete und veröffentlicht diskutierte Vorgeschichte und der heutige Projekttext sind deshalb getrennt auszuweisen.
Der Vorschlag folgt damit dem Aufbau dieser Landesverfassung und nicht einer bundesweiten Schablone.
3 · Was ändert sich rechtlich – und was bleibt bewusst unverändert?
So viel Änderung wie nötig, so wenig Strukturumbau wie möglich.
Die aktuelle Fassung entwickelt die rechtswissenschaftlich begleitete und veröffentlicht diskutierte Entwicklungslinie fort und muss sich im späteren verfassungsändernden Verfahren bewähren. Es wird nicht behauptet, dass der exakte heutige Wortlaut bereits extern verfassungsrechtlich endgeprüft wurde.
Die unmittelbare Funktion des Vorschlags ist die verfassungsrechtliche Anerkennung eigener Rechte der natürlichen Mitwelt. Institutionelle Zuständigkeiten, Vertretung, Beteiligung, gerichtliche Geltendmachung, Vollzug und Monitoring werden dadurch nicht automatisch festgelegt.
Rechtswissenschaftliche Vorgeschichte
Begleitet, diskutiert und weiterentwickelt.
Der bayerische Ansatz war bereits Gegenstand einer rechtswissenschaftlichen Analyse von Elena Sofia Ewering und Andreas Gutmann in der DÖV. Schon in der Entstehungsphase hatte Klaus Bosselmann darauf hingewiesen, dass die Eigenrechtsposition der Natur im Normtext ausdrücklich über den Begriff „Rechte“ sichtbar werden müsse; seine Korrespondenz begründet zudem die Verwendung von „Mitwelt“ dogmatisch.
Die heute vorgeschlagene Fassung ist nicht identisch mit der damals veröffentlicht analysierten Formulierung. Sie ist eine spätere Präzisierung dieser Entwicklung. Deshalb wird nicht behauptet, dass exakt der heutige Wortlaut bereits extern begutachtet wurde. Die nächste entscheidende Prüfung erfolgt mit dem konkreten Text im tatsächlichen Zulassungs- und Verfassungsänderungsverfahren.
4 · Welchen Prüfstand hat der Vorschlag?
Bayern hat eine eigene rechtswissenschaftliche Vorgeschichte.
Alle 16 Vorschläge wurden intern darauf geprüft, ob die gewählte Verfassungsstelle die gemeinsame Rechtsfunktion mit möglichst geringem systematischem Eingriff aufnehmen kann. Aus dieser begrenzten Funktions- und Architekturprüfung ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf am hier gezeigten Normvorschlag.
Für Bayern kommt die bereits bestehende rechtswissenschaftliche Begleitung hinzu. Die heutige Weiterentwicklung muss sich nun im konkreten Verfahren bewähren.
Systemische Grenze
Die Verfassungsnorm ist Ausgangspunkt – nicht die vollständige Umsetzung.
Aus der Anerkennung eigener Rechte folgen nicht automatisch Prozessfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessstandschaft, gesetzliche Vertretung, Verbandsklagebefugnisse, eine neue Behörde oder ein bestimmtes Guardianship-Modell.
Diese institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen müssen gesondert geprüft und entwickelt werden. Eigene Rechte der natürlichen Mitwelt sind nicht auf ein Klageinstrument zu reduzieren.
